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Reglement

Das Reglement

Alle Teilnehmer bestätigen, dass sie dieses Reglement zur Kenntnis genommen haben, ihm in seiner Gesamtheit vorbehaltlos zustimmen und die mit dem Radfahren verbundenen normalen und häufigen Risiken wie individuelle oder kollektive Stürze akzeptieren.
Artikel 1: Das Naturpark3 Cycling ist eine sportliche Veranstaltung mit 3 Strecken. Diese Veranstaltung findet ohne Zeitmessung und Rangliste statt und wird auf einer öffentlichen Straße veranstaltet. Das Naturpark3Cycling findet unter Schirmherrschaft des luxemburgischen Radsportverbands FSCL statt.
Artikel 2: Die Teilnahme steht allen, ob Inhaber einer Lizenz oder nicht, unter der Bedingung offen, zum Zeitpunkt der Veranstaltung mindestens 18 Jahre alt zu sein.
Artikel 3: Registratie voor het evenement gebeurt ter plaatse. Die Veranstalter lehnen jede Verantwortung im Falle eines Unfalls während des Events ab. Aus Sicherheitsgründen behalten sich die Veranstalter das Recht vor, die Teilnehmeranzahl am Event zu begrenzen.
Artikel 4: Der Radfahrer muss insbesondere während der gesamten Veranstaltung einen Hartschalenfahrradhelm tragen. Jeder Teilnehmer muss beim Start ein funktionstüchtiges Fahrrad vorweisen. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, allen Teilnehmern die Abfahrt zu verweigern, deren Fahrrad in zu schlechtem Zustand ist und dessen Benutzung als gefährlich erachtet werden könnte (abgefahrene Reifen oder Bremsbeläge ...).
Artikel 5: Die Veranstaltung findet in den luxemburgischen Naturparks statt. Aus Umweltschutzgründen und um die Sauberkeit der durchfahrenen Orte sowie das Image des Radsports zu wahren, ist es strengstens verboten, Abfälle (Papier, Verpackungen, Plastik ...) auf der Strecke zurückzulassen.
Die Veranstalter setzen einige visuelle Hilfsmittel ein, um den Ablauf der Veranstaltung zu sichern. Auch wenn einige Signalgeber anwesend sind, bedeutet dies nicht, dass die Straße gesperrt und für das Event reserviert ist. Die Teilnehmer müssen die Sicherheitsanweisungen beachten und den Anordnungen der Kommissäre und der Ordnungskräfte Folge leisten.
Artikel 6: Der Teilnehmer muss seine Reparaturen selbst gewährleisten. Sollte es ihm aus technischen Gründen nicht möglich sein, weiterzufahren, kann er ein Auto der Veranstalter in Anspruch nehmen, um zum Ausgangsort zurück zu gelangen.
Artikel 7: Zivilrechtliche Haftung: Der Veranstalter hat nach den geltenden Rechtsvorschriften eine Versicherung abgeschlossen, die seine eigene Haftpflicht und die der beteiligten Teilnehmer für Sach- oder Personenschäden abdeckt, die sie aus Versehen Dritten oder sich gegenseitig zufügen können. Dieser Vertrag wird nur auf der Strecke und während des Events und nur für die angemeldeten Teilnehmer wirksam.

Personenschäden, individuelle Unfallversicherung: Die Veranstalter betonten den Nutzen, eine Personenversicherung abzuschließen, die Personenschäden abdeckt, denen sie bei der Teilnahme an dieser Veranstaltung ausgesetzt sein können. Es obliegt den Teilnehmern, sich gegen diese Art von Schäden zu versichern. Teilnehmer, die Inhaber einer Lizenz sind, müssen bei ihrem Verband prüfen, ob sie ausreichend gegen Personenschäden, die bei der Teilnahme an dieser Art von Veranstaltungen erlitten werden, versichert sind. Anderenfalls liegt es in ihrem Interesse, genau wie im Interesse der Teilnehmer ohne Lizenz, bei der Versicherungsgesellschaft ihrer Wahl eine individuelle Unfallversicherung abzuschließen.
Sachschäden und Haftung: Weder der Veranstalter noch sein Versicherer decken eventuelle Schäden am Material oder der Ausrüstung der Teilnehmer ab, insbesondere bei Stürzen oder Diebstählen. Es obliegt jedem Einzelnen, sich beim Versicherer seiner Wahl gegen diese Art von Risiken zu versichern. Die Teilnehmer erkennen den Haftungsausschluss der Veranstalter für die Überwachung von persönlichen Gegenständen im Falle eines Diebstahls oder Verlustes, einschließlich am Fahrradparkplatz, an. Gegenstände, Zubehörteile oder Fahrräder, die an Dritte weitergegeben werden (Mitglied der Organisation oder nicht), stehen unter der vollen Verantwortung des deponierenden Teilnehmers.
Artikel 8: Alle Teilnehmer des Naturpark3 Cycling ermächtigen die Organisatoren und ihre Anspruchsberechtigten oder Rechtsnachfolger, wie z. B. Partner und Medien, ausdrücklich, Standbilder oder audiovisuelle Bilder, auf denen sie während der Veranstaltung erscheinen, auf allen Medien, einschließlich Werbedokumenten, weltweit und für den längsten durch Gesetze, Verordnungen oder Verträge vorgesehenen Zeitraum zu verwenden.
Jede Nichtzustimmung muss dem Veranstalter vor der Veranstaltung postalisch mitgeteilt werden.
Der Veranstalter, seine Anspruchsberechtigten oder seine Rechtsnachfolger versagen sich ausdrücklich die Nutzung von Namen, Stimme oder Bild der Teilnehmer in Medien mit pornografischem, rassistischem oder fremdenfeindlichem Charakter sowie ganz allgemein jegliche Nutzung, die der Würde der Teilnehmer schaden könnte.
Artikel 9: Der Veranstalter verpflichtet sich, die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten, die durch die Teilnehmer an der Veranstaltung mitgeteilt wurden, zu wahren und unter Einhaltung des Datenschutzgesetzes („Loi Informatique et Libertés“) vom 6. Januar 1978 zu verarbeiten. Die von den Teilnehmern erhobenen Daten werden gespeichert und vom Veranstalter verwendet, um die einwandfreie Bearbeitung ihrer Teilnahme am Event zu sichern und die Kommunikation zu personalisieren.

Artikel 10: Im Falle eines Verstoßes ist der schuldhafte Teilnehmer der einzige Verantwortliche auf eigene Gefahr, ist aber darüber hinaus der einzige Zivilschuldner für Unfälle, bei denen er direkt oder indirekt Urheber oder Opfer ist. Der Teilnehmer verzichtet auf jegliche Handlung gegen die Veranstalter, um eine Entschädigung für einen Sach- oder Personenschaden jeglicher Art, dessen er im Rahmen des Events Urheber oder Opfer werden konnte, zu erhalten.
Artikel 11: Die Strecken können vom Veranstalter aus Sicherheitsgründen oder anderen Gründen, die ihm von den zuständigen Behörden auferlegt werden, geändert werden. Wenn die Veranstaltung aufgrund von höherer Gewalt oder durch eine Entscheidung der Präfektur aus Gründen, die nicht in den Verantwortungsbereich des Veranstalters fallen, abgesagt oder unterbrochen wird, ist der Veranstalter von allen Rechtsmitteln befreit.
Artikel 12: Das Reglement kann vom Veranstalter aus Sicherheitsgründen oder aus Gründen höherer Gewalt geändert werden. Das vorliegende Reglement wird auf Französisch verfasst, welches als offizielle Sprache gilt. Es unterliegt dem luxemburgischen Gesetz. Für jeden oben nicht vorgesehenen Fall wird sich auf die allgemeinen Bestimmungen der FSCL in der am Tag der Veranstaltung gültigen Fassung bezogen.